Auszug aus der Vereinssatzung:
§
2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der
Religion, der Hilfe religiös und/oder politisch Verfolgter, sowie die Förderung
von Religionsgemeinschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.
(2) Zweck des
Vereins ist es insbesonders, in Europa die Traditionen der Kirchen des
christlichen Ostens bekannt zu machen und sie auf allen Ebenen ihres
gemeindlichen und religiösen Lebens zu fördern. Der Verein unterstützt dabei
vor allem die akademische Ausbildung von Priestern und Priesteramtskandidaten
der mit Rom in Verbindung stehenden Ostkirchen und hilft Christen und ihren
Familienangehörigen, die als Opfer von staatlicher oder religiöser Intoleranz
in Not und Bedrängnis geraten sind. Der Verein fördert die ökumenischen
Bemühungen aller Kirchen des Ostens um die christliche Einheit, insbesondere
solche, die in der vollen Anerkennung der Griechisch-Katholischen Kirchen
geschehen.
(3) Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit
und geeignete Hilfsmaßnahmen.
a. Die
Öffentlichkeitsarbeit des Vereins ist auf Aufklärung im Sinne des Vereinszwecks
ausgerichtet und dient der Beschaffung von Mitteln für die Hilfsmaßnahmen. Die
Öffentlichkeitsarbeit bedient sich der modernen digitalen und analogen
Datenträger sowie der Möglichkeiten des Internets.
b. Die
Hilfsmaßnahmen umfassen Geld- und Sachspenden an Mitglieder der katholischen
Ostkirchen, insbesondere Priester und Ordensleute. Die Unterstützung erstreckt
sich auch auf die Bezuschussung von Immobilien, die dem Aufbau oder dem Erhalt kirchengemeindlicher
Strukturen dienen. Gefördert werden auch Maßnahmen, die dem kirchlichen Leben
der katholischen Ostkirchen in der bürgerlichen Gesellschaft Ausdruck verleihen
und die Verständigung mit anderen Kirchen fördern. Zur Förderung der
Verständigung gehört insbesondere die Vergabe von Stipendien an Priester und
Priesteramtskandidaten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
5
Erwerb der Mitgliedschaft und Mitgliedsarten
(1) Um
die
Mitgliedschaft können sich natürliche Personen bewerben, welche am
Zweck des
Vereins interessiert sind. Mit ihrem Aufnahmeantrag erkennen die
Mitglieder die
Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.
(2) Dem
Verein
gehören an: a) aktive
Mitglieder b) passive
Mitglieder c) Ehrenmitglieder
(3) Die
Beitritterklärung ist schriftlich vorzulegen.
(4) Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(5) Die
Ablehnung
der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(6) Aktive
Mitglieder sind aktiv in der Vereinsführung tätig und verrichten die im
Verein
anfallenden Arbeiten. Über die Aufnahme aktiver Mitglieder entscheidet
die Vorstandschaft.
(7) Passives
Mitglied kann jeder Interessierte im Rahmen des §2 werden. Über ihre
Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mir Aushändigung einer
schriftlichen
Aufnahmeerklärung wirksam.
(8) Personen,
die
den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch
Beschluss
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(9) Die
Vereinsämter
sind Ehrenämter.
§
6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Von
den
Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren
Fälligkeit
bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Die
Mitglieder
sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach
Kräften zu
unterstützen.
(3) Die
Mitglieder
haben vor Ergreifung von Aktivitäten, die die Aufgaben von „A.K.M.“
gem. §2 der
Satzung berühren, die schriftliche Zustimmung des Vorstands einzuholen;
das
Gleiche gilt für Veröffentlichungen.
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